Markierungen & Tags
Teil von Creator-Inhalte im Social Commerce
Nutzungsrechte vor dem Einbau von Shopping-Links klären
Welche Nutzungen eines Creator-Beitrags sollten Händler vor Produktverknüpfung, Reposting oder Anzeige schriftlich klären?
Vor dem Einbau eines Shopping-Links in einen Creator-Beitrag sollte der Händler schriftlich festhalten, welche Fassung er wo und wie nutzen darf. Die Veröffentlichung durch den Creator belegt für sich genommen nicht, dass der Händler den Beitrag auch erneut posten, bearbeiten oder in einer Anzeige einsetzen darf.
Den vorgesehenen Einsatz beschreiben
Beschreiben Sie die freigegebene Fassung und alle vorgesehenen Einsatzorte: Creator-Profil, Händler-Profil, Shopseite oder Anzeige. Halten Sie außerdem fest, wer veröffentlicht, ob die Nutzung organisch oder als bezahlte Anzeige erfolgt und für welchen Zeitraum sie gelten soll.
Nach § 31 UrhG können Nutzungsrechte für einzelne oder alle Nutzungsarten sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Benennen Sie deshalb die erfassten Kanäle und den räumlichen Umfang, statt nur „für Social Media“ zu vereinbaren.
Legen Sie fest, ob ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird. Das einfache Recht schließt die Nutzung durch andere nicht aus; das ausschließliche Recht berechtigt zur Nutzung unter Ausschluss anderer, wobei eine Nutzung durch den Urheber vorbehalten werden kann.
Halten Sie ausdrücklich fest, ob die Produktverknüpfung in der freigegebenen Fassung enthalten ist und welches Produkt verknüpft wird. Ein nachträglich eingefügter Link kann den vereinbarten Kontext verändern; lassen Sie solche Änderungen deshalb mitfreigeben.
Bearbeitungen und andere Umgestaltungen eines Werks dürfen nach § 23 UrhG nur mit Zustimmung veröffentlicht oder verwertet werden. Klären Sie daher, ob Ausschnitte, Schnitt, Untertitel oder Formatwechsel freigegeben sind.
Rechtsgrundlagen für Nutzungsrechte im deutschen Urheberrecht
- 31§ UrhG – Nutzungsrechte — Kann räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt werden
- 23§ UrhG – Bearbeitung und Umgestaltung — Erfordert Zustimmung des Urhebers
- 13§ UrhG – Urheberbezeichnung — Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
- 22§ KunstUrhG – Bildnisrecht — Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person
- 2004UWG – Werbe- und Marketingregeln — Zwingende Kennzeichnungspflicht bei Werbung
Mehr als das Video selbst freigeben
Ein Beitrag kann Musik, Fremdbilder oder erkennbare Personen enthalten. Halten Sie für jeden dieser Bestandteile fest, welche konkrete Nutzung freigegeben ist und wer die jeweilige Bestätigung abgibt.
§ 23 UrhG nennt ausdrücklich auch eine Melodie als mögliches Werk, dessen Bearbeitung oder Umgestaltung Zustimmung erfordert. Prüfen Sie deshalb, ob die Freigabe die verwendete Musikfassung und vorgesehene Änderungen abdeckt.
Bildnisse dürfen nach § 22 KunstUrhG grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Im Zweifel gilt die Einwilligung als erteilt, wenn die Person dafür entlohnt wurde, dass sie sich abbilden ließ.
Vereinbaren Sie, ob der Beitrag mit einer Urheberbezeichnung versehen wird und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und kann diese Bezeichnung bestimmen.
Ein Shopping-Link beantwortet nicht die Frage der Werbekennzeichnung; halten Sie fest, wer die konkrete Veröffentlichung daraufhin prüft. Der Influencer Legal Hub der EU-Kommission stellt Materialien zu Verbraucherschutzstandards, Marketing-Offenlegungen und geistigem Eigentum bereit.
Eine nutzbare Freigabeakte führen
| Punkt | Zu dokumentierende Entscheidung |
|---|---|
| Rechteart und Umfang | Einfaches oder ausschließliches Recht; Nutzungsarten, räumlicher Umfang, Zeitraum und inhaltliche Grenzen? |
| Inhalt | Welche Fassung, welche Ausschnitte und welche Texte? |
| Kanäle | Creator-Profil, Händler-Profil, Shopseite oder Anzeige? |
| Zeitraum | Ab wann und bis wann darf die Nutzung erfolgen? |
| Eingriffe | Sind Schnitt, Untertitel, Formatwechsel oder Produktverknüpfung umfasst? |
| Beteiligte | Wer bestätigt Rechte an Musik, Bildern und erkennbaren Personen? |
| Kennzeichnung | Wer prüft die konkrete Veröffentlichung? |
Bewahren Sie die freigegebene Fassung zusammen mit der schriftlichen Vereinbarung und den jeweiligen Bestätigungen auf. Notieren Sie, wer was für welche Fassung, Nutzungsart, Kanäle und welchen Zeitraum freigegeben hat; bei einem anderen Produkt, einem neuen Schnitt oder einem zusätzlichen Kanal prüfen Sie den Umfang erneut.

