Markierungen & Tags
Teil von Verkaufbare Inhalte statt bloßer Produktwerbung
Preis und Lieferbedingungen verständlich darstellen
Preis, Versandkosten und Lieferzeit im Social-Beitrag verständlich einordnen und mit dem erreichbaren Angebot abgleichen.
Ein Social-Produktbeitrag sollte Preis, bepreiste Ausführung und Lieferhinweis direkt zuordnen. Ein Formulierungsmuster lautet: „[Preis] – inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten“; der Versandkostenhinweis muss zu den tatsächlich geltenden Kosten passen. Unterscheiden Sie bei Lieferzeiten klar zwischen Schätzung und festem Termin und gleichen Sie beides mit dem deutschen Bestellweg ab.
Den Preis der richtigen Ausführung zuordnen
Prüfen Sie, ob der Beitrag ein Einzelstück, ein Set oder mehrere Varianten zeigt. Ein einzelner Preis neben mehreren unterschiedlich teuren Ausführungen kann missverständlich sein. Benennen Sie die bepreiste Variante und erklären Sie, wenn sichtbares Zubehör nicht enthalten ist.
§ 1 PAngV gilt für Preisangaben von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Erforderliche Angaben müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Bei Angeboten zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags verlangt § 6 PAngV außerdem die Angabe, dass der Preis Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthält und ob weitere Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen.
Sind solche Zusatzkosten vernünftigerweise im Voraus berechenbar, ist ihre Höhe anzugeben. Für bestimmte Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, kann nach § 4 PAngV außerdem ein Grundpreis erforderlich sein; die Vorschrift enthält Ausnahmen. Ein Muster neben dem Preis lautet: „inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten“; der Versandkostenhinweis sollte zu einer klar formulierten, verständlichen Kostenübersicht führen.
Pflichtangaben nach PAngV und BGB
- § 1 PAngV: Preisangabe für Unternehmer gegenüber VerbrauchernMuss eindeutig zugeordnet sein
- § 6 PAngV: Angabe von Steuern und ZusatzkostenErforderlich bei Fernabsatzverträgen
- § 4 PAngV: Grundpreis bei gewichts- oder maßabhängigen WarenPflicht bei bestimmten Produkten
- § 312d BGB: Vorvertragliche InformationenGesamtpreis, Zahlungs- und Lieferbedingungen
Lieferhinweise präzise halten
Trennen Sie Liefergebiet, Versandkosten und Lieferzeit. „Schneller Versand“ sagt wenig über die tatsächliche Zustellung. Weichen Lieferzeiten nach Variante oder Zielort ab, nennen Sie keine einheitliche Frist für alle Bestellungen.
Als Muster für eine Schätzung eignet sich: „Lieferzeit: voraussichtlich [Termin]“. „Lieferung bis [Termin]“ formuliert dagegen eine feste Zusage und sollte nur stehen, wenn der Termin für die gezeigte, bestellbare Ausführung gilt.
Ein bloßer Satz wie „Versandkosten stehen im Shop“ ist keine sichere Standardlösung für einen Beitrag mit Preisangabe. Prüfen Sie, welche Kostenangabe im konkreten Angebot erforderlich ist und ob die maßgeblichen Bedingungen rechtzeitig und gut wahrnehmbar verfügbar sind.
Aussage im Beitrag / Abgleich vor dem Einsatz
- Preis
- Bepreiste Variante und erreichbares Angebot
- Versandkosten
- Liefergebiet und geltende Kostenregel
- Lieferzeit
- Zusage oder Schätzung für die bestellbare Ausführung
Schätzung vs. feste Lieferzusage – Unterschiede im Gesetz
- „Lieferzeit: voraussichtlich [Termin]“
- Schätzung – keine rechtliche Verpflichtung
- „Lieferung bis [Termin]“
- Feste Zusage – nur bei bestellbarer Ausführung gültig
Beitrag und Bestellweg zusammen betrachten
Bei erfassten Fernabsatzverträgen verpflichtet § 312d Absatz 1 BGB den Unternehmer zu vorvertraglichen Informationen. Art. 246a § 1 EGBGB nennt unter anderem den Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben, zusätzliche Kosten sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen.
Für Webseiten im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt § 312j Absatz 1 BGB spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs Angaben zu Lieferbeschränkungen und akzeptierten Zahlungsmitteln. Nach Absatz 2 müssen bestimmte Informationen aus Art. 246a § 1 EGBGB unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben bereitgestellt werden. Der Beitrag muss daher mit Produktansicht und Bestellweg übereinstimmen, kann deren Pflichten aber nicht ersetzen.
Ändern sich Preis, Versandkosten oder Lieferzeit, prüfen Sie auch ältere Beiträge mit eingeblendeten Zahlen oder Zusagen. Eine weiterhin sichtbare falsche Angabe sollte korrigiert werden; ist das nicht möglich, darf sie nicht unverändert als aktueller Kaufaufruf weiterlaufen.

