Produktkataloge
Teil von Social-Commerce-Aktionen planen
Kanalbezogene Angebote ohne Preisverwirrung gestalten
So unterscheiden Händler Artikelpreis, Rabattcode und Versandvorteil und gleichen Social-Beitrag, Produktansicht und Checkout ab.
Verständlich wird ein kanalbezogenes Angebot, wenn Kunden sehen, welchen Vorteil sie für welchen Artikel auf welchem Kaufweg bekommen. Ein im Social-Beitrag verteilter Code ändert den angezeigten Artikelpreis im Shop nicht automatisch. Halten Sie deshalb Artikelpreis, einlösbaren Vorteil und Bedingungen getrennt.
Die Art des Vorteils festlegen
Ein gesenkter Artikelpreis, ein Rabattcode und ein Versandvorteil greifen an unterschiedlichen Stellen. Legen Sie vor dem Beitrag fest, welcher Preis in der Produktansicht steht und welcher Vorteil erst im Warenkorb oder Checkout angewendet wird. Braucht es einen Code, sollte die Werbung den niedrigeren Betrag nicht als überall geltenden Artikelpreis darstellen.
| Angebotsform | Aussage im Beitrag | Prüfung im Kaufweg |
|---|---|---|
| Gesenkter Artikelpreis | Betroffene Ausführung und geltender Preis | Dieselbe Ausführung zeigt den angekündigten Preis. |
| Rabattcode | Vorteil, Code und wesentliche Grenzen | Der Code greift für den beworbenen Warenkorb. |
| Versandvorteil | Liefergebiet und mögliche Mindestbedingung | Versandart und Kosten entsprechen der Zusage. |
Welche Angebotsform ein Checkout unterstützt, hängt vom verwendeten System ab.
Einen gemeinsamen Angebotsstand führen
Erfassen Sie Artikelkennung, Variante, regulären Preis, Aktionsregel, Beginn, Ende und Ziel des Beitrags. Gleichen Sie damit die sichtbare Fassung im sozialen Kanal und im Shop ab. Unterschiedliche Beträge können zu unterschiedlichen Bedingungen gehören; diese Unterschiede müssen für Kunden erkennbar sein.
„Nur hier günstiger“ ist irreführend, wenn derselbe Vorteil allgemein über den Shop erreichbar ist. Ein öffentlich geteilter Code wird nicht dadurch exklusiv, dass er in einem einzelnen Kanal beworben wird. Bei erfassten Verbraucherpreisangaben verlangt die Preisangabenverordnung klare Zuordnung und gute Wahrnehmbarkeit.
Bei der Bekanntgabe einer Warenpreisermäßigung kann zusätzlich die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der vorangegangenen 30 Tage erforderlich sein. Die Absätze 1 bis 3 des § 11 PAngV gelten nicht bei der Bekanntgabe individueller Preisermäßigungen.
Rechtliche Grundlagen: Preisangabenverordnung (PAngV)
- § 1 PAngV – Klare PreisangabePflicht zur eindeutigen Darstellung des Gesamtpreises
- § 11 PAngV – PreisermäßigungBei Bekanntgabe einer Ermäßigung ggf. Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage
- Ausnahme bei individuellen RabattenAbsätze 1–3 § 11 PAngV gelten nicht für individuelle Preisermäßigungen
Rabattkombinationen entscheiden
Klären Sie, ob etwa ein Willkommensrabatt oder kostenloser Versand zusätzlich gelten soll. Formulieren Sie nur den Vorteil, den ein passender Warenkorb tatsächlich erhalten kann.
Testen Sie einen passenden und einen ausgeschlossenen Warenkorb bis vor die Zahlung. Weicht der angezeigte Vorteil von der Werbung ab, ändern Sie die Aktionsregel oder die Aussage vor der Veröffentlichung.
Nach Aktionsende aufräumen
Beenden Sie den Vorteil im maßgeblichen System und prüfen Sie weiter sichtbare Beiträge. Ein alter Code oder eingeblendeter Aktionspreis lässt sich weiterhin anklicken. Kennzeichnen Sie die Aktion als beendet oder entfernen Sie den aktuellen Kaufaufruf, soweit der Kanal das zulässt.


